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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Verfassung des Landes <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

Artikel 78<br />

(Verfassungstext für Schüler)<br />

Jeder Schüler erhält bei seiner Entlassung aus der Schule einen Abdruck<br />

dieser Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

Artikel 79<br />

(Sprachliche Gleichstellung)<br />

Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung sowie in den<br />

Gesetzen und Rechtsvorschriften des Landes werden auch in weiblicher<br />

Form verwendet.<br />

Artikel 79a<br />

(Übergangsregelung)<br />

Ab dem Haushaltsjahr 2012 sind die jährlichen Haushalte so aufzustellen,<br />

dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgaben des Artikels 65 Absatz 2 in<br />

der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden. 2<br />

Artikel 80<br />

(Inkrafttreten)<br />

(1) Diese Verfassung wird vom <strong>Landtag</strong> mit der Mehrheit von zwei<br />

Dritteln seiner Mitglieder beschlossen und durch einen Volksentscheid<br />

mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden bestätigt.<br />

(2) Die Verfassung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet<br />

und tritt mit Beendigung der ersten Wahlperiode des <strong>Landtag</strong>es in<br />

Kraft.<br />

2 Hinweis: Vgl. zur ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Artikels 65 Absatz 2 die<br />

Fußnote zu Artikel 65 Absatz 2.<br />

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