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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V<br />

Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert<br />

werden, die unzulässig sind oder offensichtlich keine hinreichende<br />

Aussicht auf Erfolg haben. Die Vorgänge werden vom Präsidenten als<br />

Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet.<br />

(4) Die Entscheidung, ob ein Vorgang in das Verfahrensregister oder in<br />

das Allgemeine Register eingetragen wird, trifft der Präsident. Ein im<br />

Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister<br />

zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung über die<br />

Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.<br />

§ 3<br />

Berichterstattung<br />

(1) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts werden durch<br />

Berichterstatter vorbereitet; diese können in Absprache mit dem Präsidenten<br />

die Dienste eines beim Landesverfassungsgericht tätigen wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiters in Anspruch nehmen.<br />

(2) Für jedes zur Entscheidung durch das Landesverfassungsgericht<br />

anstehende Verfahren bestimmt der Vorsitzende einen Berichterstatter<br />

und einen Mitberichterstatter; von der Bestimmung des letztgenannten<br />

kann abgesehen werden. Bei der Bestimmung soll darauf geachtet<br />

werden, daß alle Mitglieder des Landesverfassungsgerichts möglichst<br />

gleichmäßig belastet werden. Ist ein Berichterstatter verhindert, bestimmt<br />

der Vorsitzende einen neuen Berichterstatter. Der Berichterstatter<br />

führt das Verfahren anhand der Originalakte zur Entscheidungsreife.<br />

(3) Der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter legen<br />

ein schriftliches Votum oder einen Entscheidungsentwurf vor; jede<br />

weitere mitwirkende Richterin oder jeder weitere mitwirkende Richter<br />

ist zur Erstellung eines eigenen Votums oder Entscheidungsentwurfs<br />

berechtigt.<br />

(4) Sämtliche Voten oder Entscheidungsentwürfe werden den übrigen<br />

mitwirkenden Richterinnen und Richtern rechtzeitig, in der Regel zwei<br />

Wochen vor der Beratung, zur Kenntnis gebracht; zu diesem Zeitpunkt<br />

werden ihnen auch sämtliche verfahrens- und entscheidungserheblichen<br />

Schriftstücke übersandt.<br />

(5) Dem Berichterstatter obliegt in der Regel die schriftliche Abfassung<br />

der vom Landesverfassungsgericht getroffenen Entscheidung.<br />

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