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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG M-V<br />

(2) Die Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, der Bund nach<br />

Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der<br />

Verfassungsschutzbehörde <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>s tätig werden.<br />

§ 5<br />

Aufgaben des Verfassungsschutzes<br />

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe sammelt und wertet die Verfassungsschutzbehörde<br />

sach- und personenbezogene Daten, insbesondere<br />

Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen aus über<br />

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,<br />

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines<br />

Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung<br />

der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines<br />

Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,<br />

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im<br />

Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes,<br />

3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch<br />

Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen<br />

auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland<br />

gefährden,<br />

4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

(Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben<br />

der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet<br />

sind.<br />

(2) Die Verfassungsschutzbehörde informiert die zuständigen Stellen<br />

und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und<br />

der Länder. Den staatlichen Stellen soll ermöglicht werden, rechtzeitig<br />

die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu treffen.<br />

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