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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V<br />

§ 54<br />

Begründung der Beschwerde<br />

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein<br />

soll, und die gesetzliche Bestimmung, durch die der Beschwerdeführer<br />

sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.<br />

§ 55<br />

Prozeßkostenhilfe<br />

Dem Beschwerdeführer kann nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung<br />

Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.<br />

§ 56<br />

Beteiligung des <strong>Landtag</strong>es und der Landesregierung<br />

Das Landesverfassungsgericht gibt dem <strong>Landtag</strong> und der Landesregierung<br />

Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.<br />

§ 57<br />

Inhalt der Entscheidung<br />

Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so stellt das Landesverfassungsgericht<br />

die Nichtigkeit der gesetzlichen Bestimmung fest.<br />

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