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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

§ 46<br />

Deckungsfähigkeit<br />

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach<br />

Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer<br />

anderen Ausgabe verwendet werden.<br />

§ 47<br />

Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />

(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet,<br />

darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete<br />

Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt<br />

werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.<br />

(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet,<br />

darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe<br />

für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt<br />

werden.<br />

(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig<br />

umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle<br />

derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im<br />

Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem<br />

Umwandlungsvermerk angegeben ist.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />

§ 48<br />

Einstellung und Versetzung von Beamten<br />

Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen<br />

der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn der Bewerber ein<br />

vom Finanzministerium allgemein festzusetzendes Lebensalter über<br />

schritten hat.<br />

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