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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

(3) Verlieren mehr als drei Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es, die auf Landeslisten<br />

gewählt waren, ihre Sitze nach Absatz 1, so findet eine erneute<br />

Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 33 statt. Hierbei werden die<br />

für die verfassungswidrig erklärte Partei abgegebenen Stimmen nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Abschnitt 6<br />

Statistik, Kosten, Fristen und Termine<br />

§ 48<br />

Allgemeine Wahlstatistik<br />

Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Statistischen Amt unter Wahrung<br />

des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu<br />

veröffentlichen. Die kommunalen Wahlleitungen können die Ergebnisse<br />

der Kommunalwahlen statistisch auswerten.<br />

§ 49<br />

Wahlkosten<br />

(1) Die Kosten einer Wahl trägt die Körperschaft, in der gewählt wird.<br />

Körperschaften, die die Wahl für andere Körperschaften durchführen,<br />

erhalten von diesen die Aufwandsentschädigung nach § 12 sowie<br />

für die weiteren durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl<br />

entstandenen notwendigen Ausgaben einen festen Betrag je Wahlberechtigten<br />

als pauschale Kostenerstattung. Laufende Personal- und<br />

Sachkosten sowie Kosten für die Benutzung von eigenen Räumen und<br />

Einrichtungen werden dabei nicht berücksichtigt.<br />

(2) Bei zeitgleicher Durchführung einer Wahl mit Wahlen oder Abstimmungen<br />

der erstattungsberechtigten Körperschaft wird der Erstattungsbetrag<br />

anteilig um die aufgrund der zeitgleich durchgeführten<br />

Wahl oder Abstimmung erzielten Einsparungen gekürzt.<br />

(3) Für <strong>Landtag</strong>swahlen wird der feste Betrag vom Innenministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung<br />

festgesetzt.<br />

(4) Für Kreistags- und Landratswahlen wird der feste Betrag vom Landkreis<br />

festgesetzt.<br />

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