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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Verfassung des Landes <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

Artikel 25<br />

(Fraktionen)<br />

(1) Eine Vereinigung von mindestens vier Mitgliedern des <strong>Landtag</strong>es<br />

bildet eine Fraktion. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.<br />

(2) Fraktionen sind selbstständige und unabhängige Gliederungen<br />

des <strong>Landtag</strong>es. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten bei der<br />

parlamentarischen Willensbildung mit. Sie haben Anspruch auf angemessene<br />

Ausstattung. Das Nähere regelt das Gesetz.<br />

(3) Die Fraktionen haben Sitz und Stimme im Ältestenrat des<br />

<strong>Landtag</strong>es.<br />

Artikel 26<br />

(Parlamentarische Opposition)<br />

(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es, welche die<br />

Regierung nicht stützen, bilden die parlamentarische Opposition.<br />

(2) Sie hat insbesondere die Aufgabe, eigene Programme zu entwickeln<br />

und Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung und<br />

Landesverwaltung zu ergreifen sowie Regierungsprogramm und<br />

Regierungsentscheidungen kritisch zu bewerten.<br />

(3) Die parlamentarische Opposition hat in Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

das Recht auf politische Chancengleichheit.<br />

Artikel 27<br />

(Wahlperiode)<br />

(1) Der <strong>Landtag</strong> wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet<br />

mit dem Zusammentritt eines neuen <strong>Landtag</strong>es. Die Neuwahl findet<br />

frühestens siebenundfünfzig, spätestens neunundfünfzig Monate nach<br />

Beginn der Wahlperiode statt.<br />

(2) Der <strong>Landtag</strong> kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von<br />

zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines<br />

Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. Über den<br />

Antrag auf Beendigung kann frühestens nach einer Woche und muss<br />

spätestens einen Monat nach Abschluss der Aussprache abgestimmt<br />

werden.<br />

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