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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

(6) Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Gemeinde- oder Kreiswahlleitung,<br />

die Landeslisten der Landeswahlleitung spätestens am 73.<br />

Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.<br />

§ 56<br />

Aufstellen von Bewerberinnen und Bewerbern<br />

zu <strong>Landtag</strong>swahlen<br />

(1) Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber können gewählt<br />

werden<br />

1. in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im<br />

Wahlkreis zum <strong>Landtag</strong> wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten<br />

der Partei (Wahlkreisversammlung) nach § 15 Absatz 4,<br />

2. in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen,<br />

in einer gemeinsamen Versammlung der im Zeitpunkt ihres<br />

Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum <strong>Landtag</strong> wahlberechtigten<br />

Mitglieder oder Delegierten der Partei (gemeinsame Wahlkreisversammlung).<br />

(2) Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber sind in<br />

verbindlicher Reihenfolge in einer Landesversammlung nach § 15 Absatz<br />

4 zu wählen.<br />

(3) Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Vertreterversammlung<br />

nach § 15 Absatz 4 Nummer 2 frühestens 41 Monate nach Beginn<br />

der Wahlperiode des <strong>Landtag</strong>es stattfinden; dies gilt nicht, wenn die<br />

Wahlperiode vorzeitig endet.<br />

(4) Dieselbe Person kann nur auf einer Landesliste und auf einem<br />

Kreiswahlvorschlag benannt sein. Sie kann jedoch zugleich auf einem<br />

Kreiswahlvorschlag und auf der Landesliste derselben Partei benannt<br />

werden. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Person enthalten.<br />

Die Anzahl der Personen auf einer Landesliste ist nicht begrenzt.<br />

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