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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

28. die Anpassung der Regelungen dieses Gesetzes und weitere<br />

Regelungen, die erforderlich sind, um Wahlen, die nach diesem<br />

Gesetz durchgeführt werden, am gleichen Tag mit der Wahl der<br />

Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik<br />

Deutschland (Europaparlamentswahl) oder mit der Wahl<br />

des Deutschen Bundestages durchführen zu können, wenn und<br />

soweit das Bundesrecht andere Regelungen als dieses Gesetz<br />

vorsieht.<br />

Die Wahlordnung kann verbindliche Muster der zur Wahldurchführung<br />

erforderlichen Erklärungen, Niederschriften und sonstigen Formulare<br />

enthalten.<br />

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes<br />

eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen. In der Verwaltungsvorschrift<br />

sind Bestimmungen zu treffen über die Pflichten der Gemeindeund<br />

Kreiswahlleitungen und der Landeswahlleitung.<br />

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Abgrenzung von Wahlkreisen<br />

innerhalb der bestehenden Einteilung aufgrund kommunaler<br />

Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Gesetzund<br />

Verordnungsblatt für <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> als Neufassung<br />

der Anlage zu § 54 Absatz 2 bekannt zu machen.<br />

(4) Bei einer Auflösung des <strong>Landtag</strong>es kann das Innenministerium die<br />

in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine<br />

durch Rechtsverordnung abkürzen oder verlängern und damit<br />

zusammenhängende ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen, um<br />

eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl zu gewährleisten.<br />

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