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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

(2) Der Einwilligung des Finanzministers bedarf es ausnahmsweise<br />

nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden<br />

unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch<br />

die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung<br />

nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen<br />

Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministers unverzüglich<br />

einzuholen.<br />

§ 117<br />

(frei)<br />

§ 118<br />

(frei)<br />

§ 119<br />

[In-Kraft-Treten]<br />

395

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