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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

§ 49<br />

Einweisung in eine Planstelle<br />

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare<br />

Planstelle verliehen werden.<br />

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des<br />

Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende,<br />

zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.<br />

Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten<br />

eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn<br />

er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen<br />

Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtliche Voraussetzung<br />

für die Beförderung erfüllt hat.<br />

(3) Jede Planstelle und jede Stelle für Arbeitnehmer darf nur mit einer<br />

Person besetzt werden. Ausnahmen bestimmt das Haushaltsgesetz.<br />

(4) Die Stellenübersichten für beamtete Hilfskräfte und nichtbeamtete<br />

Kräfte sind bindend wie der Stellenplan der planmäßigen Beamten.<br />

Abweichungen von den Stellenübersichten bedürfen der Einwilligung<br />

des Finanzministeriums.<br />

§ 50<br />

Umsetzung von Mitteln und Planstellen<br />

(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn<br />

Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen.<br />

Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die<br />

beteiligten Ministerien und das Finanzministerium über die Umsetzung<br />

einig sind.<br />

(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine<br />

andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener<br />

und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über<br />

den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu<br />

bestimmen.<br />

(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung des Finanzministeriums<br />

die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden<br />

Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt<br />

werden.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für andere Stellen als Planstellen<br />

entsprechend.<br />

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