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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

§ 83<br />

Haushaltsabschluss<br />

Im Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:<br />

1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,<br />

b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;<br />

2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,<br />

b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste<br />

und Ausgabereste,<br />

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,<br />

d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe<br />

a und Nummer 2 Buchstabe c,<br />

e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe<br />

b und Nummer 2 Buchstabe b;<br />

3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen,<br />

soweit nach § 71 Abs. 2 ein Nachweis geführt wird.<br />

§ 84<br />

Abschlussbericht<br />

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem<br />

Bericht zu erläutern.<br />

§ 85<br />

Übersichten zur Haushaltsrechnung<br />

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über<br />

1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe<br />

und ihre Begründung,<br />

2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen<br />

und Rücklagen,<br />

3. den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,<br />

4. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,<br />

5. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.<br />

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