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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

Teil II<br />

Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans<br />

§ 11<br />

Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip<br />

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.<br />

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr<br />

1. zu erwartenden Einnahmen,<br />

2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und<br />

3. voaussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.<br />

§ 12<br />

Geltungsdauer der Haushaltspläne<br />

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt,<br />

aufgestellt werden.<br />

(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen<br />

Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei<br />

Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume<br />

für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden<br />

Haushaltsjahren beginnen.<br />

(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen<br />

Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt<br />

1. die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,<br />

2. die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben<br />

und sächliche Verwaltungsausgaben),<br />

3. die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur<br />

Leistung von Verwaltungsausgaben.<br />

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