27.04.2014 Aufrufe

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Landes- und Kommunalwahlordnung – LKWO M-V<br />

Allgemeine Regelungen<br />

§ 1<br />

Wahlbehörden, Wahrnehmung von Aufgaben durch das Amt<br />

(zu §§ 7, 8 LKWG)<br />

(1) Wahlbehörden für die Landkreise sind die Landräte und für die amtsfreien<br />

Gemeinden die Bürgermeister. Wahlbehörden für die amtsangehörigen<br />

Gemeinden sind die Amtsvorsteher. Im Fall ihrer persönlichen<br />

Abwesenheit werden sie durch die Leitenden Verwaltungsbeamtinnen<br />

oder die Leitenden Verwaltungsbeamten vertreten.<br />

(2) Jede amtsangehörige Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung<br />

die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung<br />

des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt übertragen. § 9<br />

Absatz 3 und § 10 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes sind entsprechend<br />

anzuwenden, wobei an die Stelle der Vertretung der Amtsausschuss<br />

und an die Stelle der Kommunen das Amt tritt. Wenn mehrere<br />

Gemeinden von Satz 1 Gebrauch machen, soll der Wahlausschuss<br />

in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen in den Vertretungen<br />

dieser Gemeinden entsprechen. Er ist gemeinsamer Wahlausschuss<br />

für diese Gemeinden.<br />

(3) Die Übertragung von Aufgaben nach Absatz 2 oder der Widerruf einer<br />

bereits erfolgten Übertragung muss spätestens am 120. Tag vor der<br />

Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.<br />

§ 2<br />

Hilfen für beeinträchtigte Personen<br />

(1) In allen Fällen, in denen sich Wahlberechtigte oder andere Personen<br />

bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen nach dem Landes-<br />

und Kommunalwahlgesetz oder nach dieser Verordnung schriftlich<br />

äußern, können sie sich der Hilfe einer anderen Person bedienen,<br />

wenn sie des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer körperlichen<br />

Beeinträchtigung am Schreiben gehindert sind. Soweit eine<br />

Vollmacht erforderlich ist, wird diese durch eine schriftliche Erklärung<br />

der bevollmächtigten Hilfsperson ersetzt, die Angaben über die bevollmächtigende<br />

Person und die Hinderungsgründe nach Satz 1 enthalten<br />

muss.<br />

241

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!