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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium<br />

Kredite aufnehmen darf<br />

1. zur Deckung von Ausgaben,<br />

2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft<br />

(Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt<br />

sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen<br />

werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs<br />

Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen<br />

worden sind, fällig werden.<br />

(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des<br />

nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das<br />

zweitnächste Jahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung<br />

dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten<br />

bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz<br />

für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet<br />

wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.<br />

§ 19<br />

Übertragbarkeit<br />

Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen<br />

sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan<br />

für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und<br />

sparsame Verwendung fördert.<br />

§ 20<br />

Deckungsfähigkeit<br />

(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels einseitig<br />

1. die Ausgaben für Bezüge der Beamten zu Gunsten der Ausgaben<br />

für Bezüge der beamteten Hilfskräfte und Entgelte der Arbeitnehmer,<br />

2. die Ausgaben für Unterstützungen zu Gunsten der Ausgaben für<br />

Beihilfen<br />

(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig<br />

oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger<br />

oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche<br />

und sparsame Verwendung gefördert wird.<br />

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