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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />

(2) Der Verzicht ist zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten<br />

des <strong>Landtag</strong>es oder einer deutschen Notarin oder eines deutschen<br />

Notars mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu erklären. Die<br />

notarielle Verzichtserklärung hat die oder der Abgeordnete der Präsidentin<br />

oder dem Präsidenten des <strong>Landtag</strong>es zu übermitteln. Der Verzicht<br />

kann nicht widerrufen werden.<br />

(3) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen,<br />

trifft im Fall<br />

1. der Nummer 1<br />

die Präsidentin oder der Präsident des <strong>Landtag</strong>es in Form der Erteilung<br />

einer schriftlichen Bestätigung des Verzichts,<br />

2. der Nummer 2<br />

a) die Präsidentin oder der Präsident des <strong>Landtag</strong>es durch Entscheidung,<br />

wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen<br />

Richterspruch eingetreten ist,<br />

b) im Übrigen der <strong>Landtag</strong> im Wahlprüfungsverfahren,<br />

3. der Nummer 3 der <strong>Landtag</strong> im Wahlprüfungsverfahren,<br />

4. der Nummern 4 und 5<br />

die Präsidentin oder der Präsident des <strong>Landtag</strong>es durch Entscheidung.<br />

Entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des <strong>Landtag</strong>es über<br />

den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet das Mitglied mit der Zustellung<br />

der Entscheidung oder zu dem in der Entscheidung bestimmten<br />

Zeitpunkt aus dem <strong>Landtag</strong> aus, sofern es keinen Antrag nach Satz 4<br />

stellt. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen.<br />

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann<br />

die oder der betroffene Abgeordnete die Entscheidung des <strong>Landtag</strong>es<br />

über die Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen.<br />

(4) Hat der <strong>Landtag</strong> nach Absatz 3 die Feststellung zu treffen, ob eine<br />

Person die Mitgliedschaft im <strong>Landtag</strong> verloren hat, ist zur Einleitung<br />

des Wahlprüfungsverfahrens nach § 35 antragsberechtigt,<br />

1. im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a<br />

und Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 die von der Entscheidung<br />

betroffene Person,<br />

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