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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Abgeordnetengesetz<br />

Fußnoten<br />

1) [Red. Anm.: Zur Höhe der Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 siehe<br />

die jährliche Bekanntmachung über die Entschädigung und Kostenpauschale<br />

für die Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es von <strong>Mecklenburg</strong>-<br />

<strong>Vorpommern</strong>, veröffentlicht im GVOBl. M-V.]<br />

§ 7<br />

Auszahlungsbetrag<br />

Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und der<br />

zusätzlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 2 vermindert sich in Ansehung<br />

der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 25 gewährten Zuschüsse<br />

vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Vom<br />

Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach<br />

§ 6 Abs. 1 und der zusätzlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 2 um ein<br />

weiteres Dreihundertfünfundsechzigstel, wenn die Bundesregierung in<br />

der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des des Pflege-Versicherungsgesetzes<br />

festgestellt hat, dass die Aufhebung eines weiteren Feiertages,<br />

der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist.<br />

Titel 2<br />

Aufwandsentschädigung<br />

§ 8<br />

Grundsatz<br />

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten<br />

Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen<br />

umfasst.<br />

(2) Zur Amtsausstattung gehören auch die unentgeltliche Benutzung<br />

der Fernsprechanlagen im <strong>Landtag</strong>, soweit dies zur Mandatsausübung<br />

erforderlich ist, und die unentgeltliche Inanspruchnahme sonstiger<br />

vom <strong>Landtag</strong> zur Verfügung gestellter Leistungen. Die Amtsausstattung<br />

umfasst ferner die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln<br />

nach den hierfür geltenden Vorschriften.<br />

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