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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Abgeordnetengesetz<br />

gungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen<br />

Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf<br />

Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde<br />

nach regeln.<br />

Titel 3<br />

(weggefallen)<br />

Abschnitt V<br />

Unabhängigkeit des Abgeordneten<br />

§ 47<br />

Verhaltensregeln<br />

(1) Ein Mitglied des <strong>Landtag</strong>s darf keine Zuwendungen annehmen oder<br />

Einkünfte erzielen, die es nur in der Erwartung erhält, dass es im <strong>Landtag</strong><br />

die Interessen des Zahlenden vertreten wird. Der <strong>Landtag</strong> gibt sich<br />

ergänzend nähere Verhaltensregeln.<br />

(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthalten über<br />

1. Die Pflicht der Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es zur Anzeige ihres Berufs<br />

sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeiten, die auf für<br />

die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen<br />

hinweisen können, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach<br />

der Übernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderungen während<br />

der Ausübung des Mandats;<br />

2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte,<br />

wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird, soweit die<br />

vergütete Tätigkeit nicht aus dem Amtlichen Handbuch ersichtlich<br />

ist;<br />

3. die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden, wenn<br />

ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;<br />

4. (gestrichen);<br />

5. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch;<br />

6. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten<br />

bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.<br />

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