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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

(10) Wenn eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister oder eine<br />

Landrätin oder ein Landrat vorzeitig aus dem Amt scheidet, findet eine<br />

Neuwahl statt. Eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher<br />

Bürgermeister wird für den Rest der Wahlperiode gewählt.<br />

§ 45<br />

Vorbereitung und Durchführung von Wahlen<br />

in besonderen Fällen<br />

(1) Die Wahlleitung stellt die Notwendigkeit einer Wahl nach § 44 fest,<br />

soweit in § 44 Absatz 2 nichts anderes geregelt ist. Diese Feststellung ist<br />

entbehrlich in den Fällen des § 44 Absatz 1 und 6.<br />

(2) Der Tag einer Wahl nach § 44 wird für den <strong>Landtag</strong> von der Landeswahlleitung<br />

und für eine Kommune von der Vertretung bestimmt.<br />

Ist eine Wahl landesweit ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher<br />

Bestimmungen durchgeführt worden, bestimmt die Landesregierung<br />

den Tag der Wiederholungs- oder Nachwahl. Die Wahlleitung<br />

macht den Wahltag öffentlich bekannt.<br />

(3) Eine Wahl nach § 44 muss, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt<br />

ist, spätestens vier Monate nach der Feststellung der Notwendigkeit<br />

dieser Wahl stattfinden. Konnte die Wahl wegen höherer Gewalt<br />

nicht durchgeführt werden, muss die Nachwahl spätestens einen Monat<br />

nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. Eine Bürgermeister-<br />

oder Landratswahl muss spätestens fünf Monate nach dem in<br />

Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt stattfinden.<br />

(4) Soweit in § 44 nichts anderes geregelt ist, findet eine Wahl nach § 44<br />

mit neuen Wahlvorschlägen statt. Wenn seit der Wahl noch nicht mehr<br />

als drei Monate vergangen sind, gelten dieselben Wählerverzeichnisse<br />

und die Wahlberechtigung bestimmt sich nach dem ursprünglichen<br />

Wahltag. Sind seit der Wahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird<br />

das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.<br />

(5) Findet eine Wahl nach § 44 nur in einem Teil des Wahlgebiets statt,<br />

so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte<br />

Wahlgebiet neu festgestellt und die Verteilung der Sitze, soweit erforderlich,<br />

berichtigt.<br />

(6) Wird die Wahl einer kommunalen Vertretung nach § 44 im gesamten<br />

Wahlgebiet durchgeführt, so beginnt die Wahlperiode der neuen<br />

Vertretung mit dem Tag dieser Wahl und endet mit der nächsten Wahl.<br />

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