27.04.2014 Aufrufe

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Verfassung des Landes <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

Artikel 18<br />

(Nationale Minderheiten und Volksgruppen)<br />

Die kulturelle Eigenständigkeit ethnischer und nationaler Minderheiten<br />

und Volksgruppen von Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit steht<br />

unter dem besonderen Schutz des Landes.<br />

Artikel 18a<br />

(Friedensverpflichtung, Gewaltfreiheit)<br />

(1) Alles staatliche Handeln muss dem inneren und äußeren Frieden<br />

dienen und Bedingungen schaffen, unter denen gesellschaftliche Konflikte<br />

gewaltfrei gelöst werden können.<br />

(2) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen<br />

werden, das friedliche Zusammenleben der Völker oder der Bürger<br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>s zu stören und insbesondere darauf<br />

gerichtet sind, rassistisches oder anderes extremistisches Gedankengut<br />

zu verbreiten, sind verfassungswidrig.<br />

Artikel 19<br />

(Initiativen und Einrichtungen der Selbsthilfe)<br />

(1) Land, Gemeinden und Kreise fördern Initiativen, die auf das<br />

Gemeinwohl gerichtet sind und der Selbsthilfe sowie dem solidarischen<br />

Handeln dienen.<br />

(2) Die soziale Tätigkeit der Kirchen, der Träger der freien Wohlfahrtspflege<br />

und der freien Jugendhilfe wird geschützt und gefördert.<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!