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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

(3) Wenn ein Mitglied des <strong>Landtag</strong>es nach § 46 Absatz 1 ausscheidet<br />

und nach § 46 Absatz 3 Satz 2 zu ersetzen ist, findet in dem Wahlkreis<br />

eine Neuwahl statt, bei der die Wahlberechtigten nur eine Erststimme<br />

(§ 53) haben. Die betroffene Partei kann einen neuen Wahlvorschlag<br />

einreichen. § 45 Absatz 6 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.<br />

(4) Wenn die Wahl zu einer kommunalen Vertretung ausfällt, weil in einem<br />

Wahlgebiet nach dem Zulassungsverfahren aufgrund der Anzahl<br />

der eingereichten oder zugelassenen Wahlvorschläge feststeht, dass<br />

mehr als ein Drittel der zu besetzenden Mandate unbesetzt bleibt, findet<br />

eine Nachwahl statt.<br />

(5) Wenn bei der Wahl einer kommunalen Vertretung so wenige Personen<br />

gewählt werden oder so viele Gewählte die Wahl nicht annehmen<br />

oder während der Wahlperiode so viele Mitglieder der Vertretung aus<br />

der Vertretung ausscheiden, dass mehr als ein Drittel der Mandate nach<br />

§ 60 unbesetzt sind, findet eine Ergänzungswahl statt, bei der nur die<br />

unbesetzten Mandate neu besetzt werden.<br />

(6) Wenn eine kommunale Vertretung durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde<br />

aufgelöst wird, findet eine Neuwahl statt.<br />

(7) Wenn aus Anlass der Auflösung oder Neubildung von Gemeinden<br />

und einzelner oder aller Landkreise oder der Änderung von Gemeinde-<br />

und Landkreisgrenzen nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung<br />

eine Wahl erforderlich wird, findet eine Ergänzungs- oder<br />

Neuwahl statt. Der Wahltag kann im Gebietsänderungsvertrag festgelegt<br />

werden.<br />

(8) Wenn bei einer <strong>Landtag</strong>swahl eine Wahlkreisbewerberin oder ein<br />

Wahlkreisbewerber oder bei einer Bürgermeister- oder Landratswahl<br />

eine zugelassene Person zwischen der Zulassung des Wahlvorschlages<br />

und dem Wahltag stirbt oder nach § 6 Absatz 2 ihre Wählbarkeit verliert,<br />

sagt die Wahlleitung die Wahl ab. Es findet eine Nachwahl statt, auf<br />

die Absatz 3 Satz 2 Anwendung findet.<br />

(9) Wenn bei einer Bürgermeister- oder Landratswahl die gewählte Person<br />

die Wahl nicht annimmt, findet eine Neuwahl statt. Wenn die bei<br />

dieser Neuwahl gewählte Person die Wahl nicht annimmt, wählt die<br />

Vertretung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder die Landrätin<br />

oder den Landrat. § 67 Absatz 4 Satz 3 und 4 findet Anwendung.<br />

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