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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von<br />

1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz<br />

oder zum Teil zu unterhalten sind, und<br />

2. Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen<br />

zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten<br />

Teils der Ausgaben erhalten,<br />

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder<br />

in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Finanzministerium kann<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

§ 27<br />

Voranschläge<br />

(1) Die Voranschläge sind von dem für den Einzelplan zuständigen Ministerien<br />

dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden<br />

Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, dass<br />

den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen<br />

beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu<br />

erteilen.<br />

(2) Die Voranschläge für die Einzelpläne des Präsidenten des <strong>Landtag</strong>s<br />

und des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind dem Finanzministerium<br />

mit den für die Aufstellung des Haushaltsplans erforderlichen<br />

Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans<br />

aufgenommen werden können.<br />

§ 28<br />

Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans<br />

(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt unter Einbeziehung<br />

der Voranschläge des Präsidenten des <strong>Landtag</strong>s und des<br />

Präsidenten des Landesrechnungshofs den Entwurf des Haushaltsplans<br />

auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten<br />

Stellen ändern. Die Voranschläge des Präsidenten des <strong>Landtag</strong>s<br />

und des Präsidenten des Landesrechnungshofs kann es nur mit deren<br />

Zustimmung ändern.<br />

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