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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

§ 68<br />

Zuständigkeitsregelungen<br />

(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt<br />

das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder<br />

Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes<br />

übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen<br />

mit dem Landesrechnungshof aus.<br />

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des<br />

Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

§ 69<br />

Unterrichtung des Landesrechnungshofs<br />

Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof<br />

innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung,<br />

die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr<br />

entgegennimmt oder festzustellen hat,<br />

1. die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich<br />

sind,<br />

2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder<br />

entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung<br />

aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen<br />

zu erstatten haben,<br />

3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und § 67 zu<br />

übersendenden Prüfungsberichte.<br />

Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.<br />

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