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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

§ 33<br />

Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses,<br />

Benachrichtigung der Gewählten<br />

(1) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich<br />

oder jeden Wahlkreis und gemäß der §§ 57, 58, 63, 64 oder 68 für das<br />

Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen<br />

1. auf jede Bewerberin und jeden Bewerber und<br />

2. auf jeden Wahlvorschlag<br />

entfallen sind und wer damit gewählt ist.<br />

(2) Bei Kommunalwahlen stellt der Wahlausschuss weiterhin für jeden<br />

Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein<br />

Sitz entfallen ist, die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge fest. Die nicht<br />

gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages sind Ersatzpersonen<br />

dieses Wahlvorschlags. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen<br />

richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.<br />

Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die im Wahlvorschlag aufgeführte<br />

Reihenfolge.<br />

(3) Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis nach der Beschlussfassung<br />

des Wahlausschusses noch in der Sitzung bekannt.<br />

(4) Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis unverzüglich öffentlich<br />

bekannt.<br />

(5) Die Wahlleitung benachrichtigt die Gewählten unverzüglich schriftlich<br />

und weist sie auf die Regelung des § 34 hin.<br />

§ 34<br />

Erwerb der Mitgliedschaft im <strong>Landtag</strong> oder in der kommunalen<br />

Vertretung<br />

Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im <strong>Landtag</strong> oder in der<br />

kommunalen Vertretung eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

des Wahlergebnisses (§ 33 Absatz 4), jedoch nicht vor Ablauf<br />

der Wahlperiode des <strong>Landtag</strong>es oder der Vertretung. Der Erwerb der<br />

Mitgliedschaft tritt nicht ein, wenn die Gewählten binnen dieser Woche<br />

gegenüber der Wahlleitung schriftlich erklären, dass sie die Wahl nicht<br />

annehmen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als unbeachtlich. Eine<br />

Erklärung nach Satz 2 kann nicht widerrufen werden.<br />

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