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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlordnung – LKWO M-V<br />

II. Wahlorgane<br />

§ 10<br />

Neutralität der Wahlorgane<br />

(zu § 7 LKWG)<br />

Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf<br />

eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.<br />

(zu §§ 9, 10 LKWG)<br />

§ 11<br />

Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse<br />

(1) Nach der Bestimmung des Wahltages zu <strong>Landtag</strong>swahlen oder landesweiten<br />

Kommunalwahlen fordert die Wahlbehörde die im Wahlgebiet<br />

vertretenen Parteien und Wählergruppen unter Hinweis auf § 12<br />

Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes möglichst frühzeitig<br />

auf, zur Bildung des Wahlausschusses innerhalb einer angemessenen<br />

Frist Wahlberechtigte vorzuschlagen.<br />

(2) Die Wahlleitung führt die Geschäfte des Wahlausschusses.<br />

(3) Die Wahlleitung bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die<br />

Mitglieder mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung<br />

der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Ort, Zeit und Gegenstand<br />

sind öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen,<br />

dass es sich um eine öffentliche Sitzung handelt. Die vereinfachte Bekanntmachung<br />

ist zulässig.<br />

(4) Die Wahlleitung bestellt eine Schriftführung. Diese ist nur stimmberechtigt,<br />

wenn sie zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist.<br />

(5) Die Wahlleitung weist die Mitglieder des Wahlausschusses und die<br />

Schriftführung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung<br />

ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer<br />

Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.<br />

(6) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von der<br />

Wahlleitung, den Mitgliedern des Wahlausschusses und der Schriftführung<br />

unterzeichnet. Die Wahlleitung gibt die Entscheidungen des<br />

Wahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.<br />

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