27.04.2014 Aufrufe

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Die mündliche<br />

Verhandlung findet öffentlich statt. Der Wahlprüfungsausschuss berät<br />

in nichtöffentlicher Sitzung über das Ergebnis der Verhandlung.<br />

(4) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. An der Beschlussfassung dürfen<br />

nur diejenigen Mitglieder oder deren Stellvertretung mitwirken, die an<br />

der dem Beschluss zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen<br />

haben.<br />

(5) Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozess geltenden<br />

Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen,<br />

Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeuginnen<br />

und Zeugen und Sachverständigen.<br />

§ 38<br />

Behandlung der Wahlanfechtung im <strong>Landtag</strong><br />

Der Wahlprüfungsausschuss leitet das Ergebnis seiner Prüfung als<br />

Antrag dem <strong>Landtag</strong> zu. Lehnt der <strong>Landtag</strong> den Antrag ab, so gilt der<br />

Einspruch als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. Dabei<br />

kann der <strong>Landtag</strong> dem Wahlprüfungsausschuss die Nachprüfung bestimmter<br />

tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben. Nach erneuter<br />

mündlicher Verhandlung hat der Wahlprüfungsausschuss dem<br />

<strong>Landtag</strong> einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur durch<br />

Annahme eines anderen Antrages über die Gültigkeit der angefochtenen<br />

Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen<br />

abgelehnt werden.<br />

§ 39<br />

Kommunaler Wahlprüfungsausschuss<br />

(1) Der kommunale Wahlprüfungsausschuss prüft, ob der Einspruch<br />

form- und fristgerecht eingelegt ist und klärt den Sachverhalt soweit<br />

auf, dass die Vertretung über den Einspruch möglichst nach einem einzigen<br />

Verhandlungstermin Beschluss fassen kann.<br />

(2) Die Wahlleitung legt dem Wahlprüfungsausschuss zu jedem Einspruch<br />

die vorhandenen Unterlagen und eine Stellungnahme vor.<br />

(3) Für den kommunalen Wahlprüfungsausschuss ist § 37 Absatz 3<br />

Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend anwendbar.+<br />

203

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!