27.04.2014 Aufrufe

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz – PetBüG M-V<br />

Abschnitt II<br />

Der Bürgerbeauftragte<br />

§ 5<br />

Wahl und Rechtsstellung<br />

(1) Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig<br />

und nur dem Gesetz unterworfen. Der Bürgerbeauftragte darf<br />

weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des<br />

Bundes oder des Landes, noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft<br />

angehören. Er darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes<br />

Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung<br />

noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten<br />

Unternehmens angehören.<br />

(2) Der <strong>Landtag</strong> wählt ohne Aussprache den Bürgerbeauftragten mit<br />

der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die<br />

Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Von der Wahl ist ausgeschlossen,<br />

wer nicht in den <strong>Landtag</strong> von <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> wählbar ist.<br />

Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des <strong>Landtag</strong>es. Kommt vor<br />

Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt der Bürgerbeauftragte<br />

das Amt bis zur Neuwahl weiter.<br />

(3) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Bürgerbeauftragte nur mit einer<br />

Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es vorzeitig abberufen<br />

werden. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.<br />

(4) Das Amt des Bürgerbeauftragten wird beim Präsidenten des <strong>Landtag</strong>es<br />

eingerichtet.<br />

(5) Der Präsident des <strong>Landtag</strong>es ernennt den Bürgerbeauftragten zum<br />

Beamten auf Zeit.<br />

(6) Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des <strong>Landtag</strong>es.<br />

Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung<br />

zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des<br />

<strong>Landtag</strong>es in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.<br />

(7) Der Bürgerbeauftragte bestellt einen Mitarbeiter zum Stellvertreter.<br />

Der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn der Bürgerbeauftragte an<br />

der Ausübung des Amtes verhindert ist.<br />

401

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!