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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Anzahl der<br />

Sitze in der nach Satz 1 zu wählenden Gemeindevertretung jeweils um<br />

eins. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des § 67 Absatz 4 vorliegt.<br />

(3) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen mit einer<br />

Einwohnerzahl von<br />

bis zu 175 000 61<br />

und über 175 000 69<br />

In Landkreisen, deren Gebiet sich über eine Fläche von mehr als 4 000<br />

Quadratkilometern erstreckt, erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 zu<br />

wählenden Kreistagsmitglieder jeweils um acht.<br />

(4) Im Fall der Neubildung von Gemeinden und Landkreisen bestimmt<br />

sich die Anzahl der Sitze in der zu wählenden Vertretung nach den Absätzen<br />

2 und 3. Die Gemeinden können im Gebietsänderungsvertrag<br />

vereinbaren, dass sich die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung<br />

in der ersten Wahlperiode nach der Neubildung oder Eingemeindung<br />

einer Gemeinde in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 1 500<br />

um zwei und in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 1 500 um<br />

zwei oder vier erhöht. Findet eine Gebietsänderung während der Wahlperiode<br />

statt, erhöht sich die Anzahl der Sitze in der Vertretung in der<br />

Gemeinde oder in dem Landkreis mit dem Einwohnerzuwachs bis zum<br />

Ende der Wahlperiode im gleichen Verhältnis wie die Einwohnerzahl.<br />

Soweit mit der Neubildung eine Auflösung von Gemeinden oder Landkreisen<br />

verbunden ist, endet die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder der<br />

Vertretung mit dieser Auflösung.<br />

(5) Das Innenministerium bestimmt den Stichtag, der für die Ermittlung<br />

der nach den Absätzen 2 und 3 zu Grunde zu legenden Einwohnerzahl<br />

entscheidend ist.<br />

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