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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Verfassung des Landes <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

Artikel 9<br />

(Kirchen und Religionsgesellschaften)<br />

(1) Die Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 und 141 der Deutschen<br />

Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.<br />

(2) Das Land und die Kirchen sowie die ihnen gleichgestellten Religions-<br />

und Weltanschauungsgesellschaften können Fragen von gemeinsamen<br />

Belangen durch Vertrag regeln.<br />

(3) Die Einrichtung theologischer Fakultäten an den Landesuniversitäten<br />

wird den Kirchen nach Maßgabe eines Vertrages im Sinne des<br />

Absatz 2 gewährleistet. Artikel 7 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

Artikel 10<br />

(Petitionsrecht)<br />

Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen<br />

schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen<br />

und an die Volksvertretung zu wenden. In angemessener Frist ist ein<br />

begründeter Bescheid zu erteilen.<br />

III. Staatsziele<br />

Artikel 11<br />

(Europäische Integration, grenzüberschreitende<br />

Zusammenarbeit)<br />

Das Land <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeiten<br />

an dem Ziel mit, die europäische Integration zu verwirklichen<br />

und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere im<br />

Ostseeraum, zu fördern.<br />

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