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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V<br />

Sechster Abschnitt:<br />

Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 6<br />

(Zulässigkeit eines Volksbegehrens)<br />

§ 50<br />

Antrag, Verfahren<br />

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet auf Antrag der Landesregierung<br />

oder eines Viertels der Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es über die<br />

Zulässigkeit eines Volksbegehrens.<br />

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt den Vertretern des Volksbegehrens<br />

Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.<br />

Siebter Abschnitt:<br />

Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 7<br />

(Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen,<br />

Volksbegehren und Volksentscheiden)<br />

§ 51<br />

Antrag, Verfahren<br />

(1) Einen Antrag auf Entscheidung des Landesverfassungsgerichts aus<br />

Anlaß von Streitigkeiten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 können nur stellen:<br />

1. die Antragsteller einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens,<br />

2. die Landesregierung,<br />

3. mindestens ein Viertel der Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es.<br />

Die Antragsteller der Volksinitiative oder des Volksbegehrens müssen<br />

sich durch die nach Maßgabe des Volksabstimmungsgesetzes zu benennenden<br />

Vertreter vertreten lassen.<br />

(2) Wird ein Antrag auf Zulassung einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens<br />

abgelehnt, muß der Antrag auf Entscheidung des Landesverfassungsgerichts<br />

binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids<br />

gestellt werden.<br />

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