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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V<br />

§ 6<br />

Weitere Vertretung des Präsidenten<br />

Tritt ein Vertretungsfall i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 LVerfGG ein und weisen<br />

die zur weiteren Vertretung des Präsidenten in Betracht kommenden<br />

Mitglieder des Landesverfassungsgerichts das gleiche Dienstalter auf,<br />

wird der Präsident in seinen Aufgaben als Präsident durch das lebensälteste<br />

dieser Mitglieder vertreten.<br />

§ 7<br />

Siegel<br />

Das Landesverfassungsgericht führt das große Landessiegel sowie das<br />

Landessiegel mit der Umschrift „Landesverfassungsgericht <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>“.<br />

§ 8<br />

Amtstracht<br />

Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts tragen in öffentlicher<br />

Sitzung die von ihm beschlossene Amtstracht.<br />

§ 9<br />

Akteneinsicht<br />

Der Vorsitzende entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht<br />

(§ 16 LVerfGG). Wird diese verweigert, kann innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Bekanntgabe das Landesverfassungsgericht angerufen werden;<br />

der Antragsteller ist über diese Frist zu belehren.<br />

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