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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Verfassung des Landes <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im <strong>Landtag</strong> und in seinen<br />

Ausschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen.<br />

Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben. Das<br />

Nähere regelt die Geschäftsordnung.<br />

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre<br />

Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch ist weder<br />

übertragbar noch kann auf ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt<br />

das Gesetz.<br />

Artikel 23<br />

(Kandidatur)<br />

(1) Wer sich um einen Sitz im <strong>Landtag</strong> bewirbt, hat Anspruch auf den<br />

zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.<br />

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten<br />

zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus<br />

diesem Grunde ist unzulässig.<br />

Artikel 24<br />

(Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht)<br />

(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder<br />

wegen einer Äußerung im <strong>Landtag</strong> oder in einem seiner Ausschüsse<br />

gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des <strong>Landtag</strong>es<br />

zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische<br />

Beleidigungen.<br />

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung dürfen Abgeordnete<br />

nur mit Genehmigung des <strong>Landtag</strong>es zur Verantwortung gezogen oder<br />

verhaftet werden, es sei denn, sie werden bei Ausübung der Tat oder<br />

im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Strafverfahren gegen<br />

Abgeordnete sowie Haft oder sonstige Beschränkungen ihrer persönlichen<br />

Freiheit sind auf Verlangen des <strong>Landtag</strong>es auszusetzen.<br />

(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über<br />

Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen<br />

anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft als<br />

Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen<br />

selbst. Insoweit sind auch Schriftstücke der Beschlagnahme entzogen.<br />

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