27.04.2014 Aufrufe

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen<br />

Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten<br />

zu entscheiden oder zu zustimmen oder die<br />

Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan<br />

festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf<br />

dem Beschlussorgan vorzulegen.<br />

§ 107<br />

Umlagen, Beiträge<br />

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben,<br />

so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr<br />

gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.<br />

§ 108<br />

Genehmigung des Haushaltsplans<br />

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge<br />

bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Der<br />

Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen<br />

oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen<br />

Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan<br />

und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.<br />

§ 109<br />

Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung<br />

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene<br />

Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts eine Rechnung aufzustellen.<br />

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof<br />

nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten<br />

Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der<br />

Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen<br />

mit dem Landesrechnungshof.<br />

(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium. Ist ein besonderes<br />

Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung<br />

bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.<br />

391

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!