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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

§ 89<br />

Überwachung<br />

(1) Zur Überwachung durch den Landesrechnungshof gehört insbesondere<br />

die Prüfung<br />

1. der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben,<br />

des Vermögens und der Schulden,<br />

2. der Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,<br />

3. der Verwahrungen und Vorschüsse,<br />

4. der Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen<br />

sind.<br />

(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung<br />

beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.<br />

§ 90<br />

Inhalt der Prüfung<br />

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere<br />

darauf, ob<br />

1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden<br />

sind,<br />

2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die<br />

Haushaltsrechnung sowie die Übersicht über das Vermögen und<br />

die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,<br />

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,<br />

4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf<br />

andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.<br />

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