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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

§ 73<br />

Vermögensnachweis<br />

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen.<br />

Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem<br />

Landesrechnungshof.<br />

§ 74<br />

Buchführung bei Landesbetrieben<br />

(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan<br />

aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht<br />

zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten<br />

Buchführung zu buchen. Das Nähere regelt das Finanzministerium<br />

im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

(2) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

und dem Landesrechnungshof anordnen, dass bei<br />

Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet<br />

wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.<br />

(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige<br />

Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.<br />

Alle Buchungen sind zu belegen.<br />

§ 75<br />

Belegpflicht<br />

§ 76<br />

Abschluss der Bücher<br />

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt<br />

den Zeitpunkt des Abschlusses.<br />

(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben<br />

nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.<br />

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