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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V<br />

I. Teil:<br />

Verfassung, Organisation und Zuständigkeit<br />

§ 1<br />

Bezeichnung und Sitz<br />

(1) Das Landesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen<br />

gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes.<br />

(2) Das Landesverfassungsgericht führt die Bezeichnung „Landesverfassungsgericht<br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>“. Es hat seinen Sitz in der<br />

Hansestadt Greifswald.<br />

§ 2<br />

Zusammensetzung und Stellvertretung<br />

(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem<br />

Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen<br />

Stellvertreter.<br />

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und zwei der weiteren Mitglieder<br />

sowie vier Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.<br />

(3) Der Präsident wird aus dem Kreis der Präsidenten der Gerichte und<br />

der Vorsitzenden Richter an den oberen Landesgerichten gewählt. Der<br />

Vizepräsident wird aus dem Kreis der Berufsrichter gewählt.<br />

(4) Der Stellvertreter vertritt das Mitglied bei dessen Verhinderung. Ist<br />

auch der Stellvertreter verhindert, so tritt an seine Stelle einer der übrigen<br />

Stellvertreter, beginnend mit dem Lebensältesten, und, im Fall der<br />

Stellvertretung nach Absatz 2, zugleich mit der Befähigung zum Richteramt.<br />

§ 10 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

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