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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz – PetBüG M-V<br />

d) die Petition der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das<br />

Anliegen des Petenten und die Begründung des Beschlusses des<br />

<strong>Landtag</strong>es hinzuweisen,<br />

e) die Petition den Fraktionen des <strong>Landtag</strong>es zur Kenntnis zu geben,<br />

f) das Petitionsverfahren abzuschließen.<br />

§ 11<br />

Ausführungen der Beschlüsse<br />

(1) Nachdem der <strong>Landtag</strong> über eine Beschlußempfehlung entschieden<br />

hat, teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses dem Petenten die<br />

Art der Erledigung seiner Petition mit.<br />

(2) Bei Petitionen, die von Bürgerinitiativen oder anderen nicht rechtsfähigen<br />

Personengemeinschaften unter einem Gesamtnamen oder einer<br />

Kollektivbezeichnung eingebracht werden, wird über die Art der<br />

Erledigung nur derjenige informiert, der als Kontaktperson anzusehen<br />

ist. Das gleiche gilt bei Sammelpetitionen. Haben die Petenten keine<br />

gemeinsame Kontaktadresse, kann die Einzelbenachrichtigung durch<br />

öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Hierüber sowie über die<br />

Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung entscheidet der Petitionsausschuß.<br />

(3) Bei Massenpetitionen genügt in der Regel die Benachrichtigung<br />

einer Person oder Stelle, wenn sie als gemeinsame Kontaktadresse anzusehen<br />

ist. Haben die Petenten keine gemeinsame Kontaktadresse,<br />

kann die Einzelbenachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung<br />

ersetzt werden. Hierüber sowie über die Art und Weise der öffentlichen<br />

Bekanntmachung entscheidet der Petitionsausschuß.<br />

(4) Beschlüsse des <strong>Landtag</strong>es, eine Petition der Landesregierung zur<br />

Berücksichtigung zu überweisen, teilt der <strong>Landtag</strong>spräsident dem<br />

Ministerpräsidenten mit. Beschlüsse des <strong>Landtag</strong>es, eine Petition der<br />

Landesregierung zur Erwägung zu überweisen, teilt der Vorsitzende<br />

des Petitionsausschusses dem zuständigen Landesminister mit. Der<br />

Landesregierung wird zur Beantwortung eine Frist von in der Regel<br />

sechs Wochen gesetzt. Beschlüsse des <strong>Landtag</strong>es, eine Petition der<br />

Landesregierung als Material zu überweisen, teilt der Vorsitzende des<br />

Petitionsausschusses dem zuständigen Landesminister mit. Dieser hat<br />

dem Petitionsausschuß über die weitere Sachbehandlung spätestens<br />

nach einem Jahr zu berichten.<br />

(5) Alle anderen Beschlüsse übermittelt der Vorsitzende des Petitionsausschusses.<br />

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