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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

§ 15<br />

Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel<br />

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt<br />

voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung<br />

der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden<br />

Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen<br />

von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere<br />

für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften.<br />

In Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten<br />

Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen<br />

aufzunehmen.<br />

(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden,<br />

wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel<br />

stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus<br />

zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen<br />

den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung<br />

ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe<br />

nachzuweisen.<br />

§ 16<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben<br />

gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer<br />

Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge<br />

im Haushaltsplan angegeben werden.<br />

§ 17<br />

Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen<br />

(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben<br />

und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen<br />

und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können<br />

für verbindlich erklärt werden.<br />

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme<br />

sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen<br />

Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung<br />

außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. Das gilt nicht für<br />

Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Nähere regelt das<br />

Finanzministerium.<br />

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