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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V<br />

II. Teil:<br />

Allgemeine Verfahrensvorschriften<br />

§ 13<br />

Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich<br />

der Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung<br />

die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

und im übrigen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

entsprechend anwendbar.<br />

§ 14<br />

Ausschließung eines Richters<br />

(1) Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts ist von der Ausübung<br />

seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er<br />

1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist<br />

oder war oder mit einem Beteiligten eine Lebenspartnerschaft<br />

begründet hat, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr<br />

besteht, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der<br />

Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten<br />

Grade verschwägert ist oder<br />

2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen<br />

ist.<br />

(2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes,<br />

seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen<br />

Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Grunde am Ausgang des<br />

Verfahrens interessiert ist.<br />

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht<br />

1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,<br />

2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage,<br />

die für das Verfahren bedeutsam sein kann.<br />

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Stellvertreter.<br />

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