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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V<br />

§ 23<br />

Rechts- und Amtshilfe<br />

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Landesverfassungsgericht<br />

Rechts- und Amtshilfe. Fordert das Landesverfassungsgericht<br />

Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar<br />

vorgelegt.<br />

§ 24<br />

Stellungnahme durch sachkundige Dritte<br />

Das Landesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme geben.<br />

§ 25<br />

Zeugen und Sachverständige<br />

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die<br />

Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.<br />

(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer<br />

vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung<br />

nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines<br />

Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf<br />

seine Schweigepflicht berufen, wenn das Landesverfassungsgericht<br />

mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung<br />

der Aussagegenehmigung für unbegründet hält.<br />

§ 26<br />

Beweistermin<br />

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und<br />

können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und<br />

Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet<br />

das Gericht.<br />

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