27.04.2014 Aufrufe

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

(3) Soweit Ausgaben aufgrund von Absatz 1 geleistet werden sollen,<br />

bedürfen sie der Zustimmung des <strong>Landtag</strong>s. Der <strong>Landtag</strong> kann die von<br />

der Landesregierung vorgeschlagenen Ausgaben kürzen. Die Zustimmung<br />

des <strong>Landtag</strong>s gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen vier Wochen<br />

nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat.<br />

(4) In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach Absatz 1<br />

einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur nach Maßgabe von<br />

Absatz 3 und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der<br />

Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.<br />

(5) In den Haushaltsplan ist ferner ein Leertitel für Einnahmen aus der<br />

Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten einzustellen.<br />

§ 43<br />

Kassenmittel, Betriebsmittel<br />

(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung<br />

stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich<br />

innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die notwendigen<br />

Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu<br />

lassen (Betriebsmittel).<br />

(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so<br />

anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.<br />

§ 44<br />

Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln<br />

oder Vermögensgegenständen<br />

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt<br />

werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende<br />

Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein<br />

Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten<br />

festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises<br />

und die Prüfung durch den Landesrechnungshof<br />

(§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof<br />

erlassen.<br />

(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen<br />

außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

362

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!