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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz – PetBüG M-V<br />

(3) Er führt Bürgersprechstunden im gesamten Land durch.<br />

(4) Er unterrichtet den Bürger in angemessener Frist in einem begründeten<br />

Bescheid über die Behandlung seiner Eingabe.<br />

§ 7<br />

Erledigung der Aufgaben<br />

(1) Der Bürgerbeauftragte hat der zuständigen Stelle Gelegenheit zur<br />

Regelung einer Angelegenheit zu geben. Dabei hat er auf eine zügige<br />

und einvernehmliche Lösung hinzuwirken.<br />

(2) Der Bürgerbeauftragte hat bei der Beratung und Unterstützung in<br />

sozialen Angelegenheiten, soweit es sich dabei nicht um Petitionen<br />

handelt, die Rechte aus § 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis d). In diesen<br />

Fällen kommen die Regelungen des § 8 Absätze 1 bis 6 nicht zur Anwendung.<br />

(3) Wendet sich der Bürgerbeauftragte direkt an die sachlich unmittelbar<br />

zuständige Stelle, so unterrichtet er hiervon zuvor das zuständige<br />

Mitglied der Landesregierung.<br />

(4) Die zuständige Stelle hat den Bürgerbeauftragten innerhalb einer<br />

angemessenen Frist, spätestens jedoch nach einem Monat, über die<br />

veranlaßten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens<br />

zu unterrichten.<br />

(5) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Bürger unverzüglich über<br />

die weitere Behandlung seiner Eingabe.<br />

(6) Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, der Landesregierung und den<br />

der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern öffentlicher Verwaltung<br />

Empfehlungen zu erteilen. Sofern er eine Empfehlung an Träger<br />

der öffentlichen Verwaltung im Lande richtet, ist diese Empfehlung<br />

ebenfalls dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zuzuleiten.<br />

Kommen die Adressaten dieser Empfehlung nicht nach, so müssen sie<br />

ihre Entscheidung dem Bürgerbeauftragten gegenüber begründen.<br />

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