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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz – PetBüG M-V<br />

§ 3<br />

Befugnisse<br />

(1) Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden<br />

Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß<br />

oder den von ihm beauftragten Ausschußmitgliedern auf Verlangen<br />

eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses oder dem<br />

Bürgerbeauftragten auf dessen Verlangen<br />

a) die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen<br />

unterstehenden Behörden vorzulegen,<br />

b) Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu<br />

gestatten,<br />

c) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und<br />

d) Amtshilfe bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu<br />

leisten.<br />

(2) Diese Befugnisse finden ihre Grenze in den verfassungsmäßigen<br />

Rechten der Landesregierung nach Artikel 40 Abs. 3 der Landesverfassung.<br />

§ 4<br />

Sachverhaltsermittlung<br />

(1) Der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte können Petenten<br />

zum Sachverhalt anhören, sofern diese damit einverstanden sind.<br />

(2) Zur Klärung spezifischer Fragen ist der Bürgerbeauftragte berechtigt,<br />

Beratungen mit Sachverständigen durchzuführen.<br />

(3) Der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte können jederzeit<br />

zur Klärung von Sachverhalten Ortsbesichtigungen vornehmen. Bei<br />

Ortsbesichtigungen ist die Landesregierung vorher zu benachrichtigen.<br />

(4) Für die Entschädigung von Petenten sowie von Sachverständigen,<br />

die vom Petitionsausschuß oder vom Bürgerbeauftragten geladen worden<br />

sind, gelten die Entschädigungsrichtlinien des <strong>Landtag</strong>es.<br />

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