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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

§ 25<br />

Wahlschein<br />

(1) Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie<br />

1. aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis<br />

aufgenommen worden sind,<br />

2. an der Briefwahl teilnehmen oder<br />

3. zur Urnenwahl einen anderen Wahlbezirk des Wahlkreises oder<br />

Wahlbereiches aufsuchen wollen.<br />

(2) Ein Wahlschein kann nur versagt werden, wenn die oder der Antragstellende<br />

im Wahlgebiet nicht wahlberechtigt ist. Gegen die Versagung<br />

eines Wahlscheins kann bei der Gemeindewahlbehörde unter Angabe<br />

der Gründe Einspruch eingelegt werden. Stützt sich der Einspruch auf<br />

Tatsachenbehauptungen, die nicht offenkundig sind, so hat die oder<br />

der Einspruchsführende die erforderlichen Beweismittel beizubringen.<br />

Die Gemeindewahlbehörde entscheidet unverzüglich über den Einspruch.<br />

Gegen eine Zurückweisung des Einspruchs kann die oder der<br />

Einspruchsführende Beschwerde an die Kreiswahlleitung einlegen. Die<br />

Kreiswahlleitung entscheidet unverzüglich über die Beschwerde.<br />

§ 26<br />

Briefwahl<br />

(1) Wenn eine wahlberechtigte Person einen Wahlschein beantragt, erhält<br />

sie die Briefwahlunterlagen zusammen mit dem Wahlschein. § 29<br />

Absatz 3 ist entsprechend anwendbar. Sie ist selbst dafür verantwortlich,<br />

dass das Wahlgeheimnis bei der Stimmabgabe gewahrt bleibt.<br />

(2) Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person oder, im Falle<br />

des § 29 Absatz 3, die Hilfsperson gegenüber der Wahlleitung an Eides<br />

Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem<br />

erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet worden<br />

ist. Die Wahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides<br />

statt zuständig; sie ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />

(3) Die wählende Person übersendet oder überbringt der auf dem<br />

Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle den Wahlbrief so rechtzeitig,<br />

dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht.<br />

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