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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

(5) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass die auf<br />

Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der<br />

Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen<br />

Interessen des Landes berücksichtigen.<br />

§ 65a<br />

Mittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen<br />

Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass ein Unternehmen,<br />

an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit<br />

beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als<br />

dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine<br />

solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat<br />

vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums<br />

einzuholen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2 gelten<br />

entsprechend. Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse<br />

nach Satz 2 verzichten.<br />

§ 66<br />

Unterrichtung des Landesrechnungshofs<br />

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes,<br />

so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken,<br />

dass dem Landesrechnungshof die in § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz<br />

bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.<br />

§ 67<br />

Prüfungsrecht durch Vereinbarung<br />

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz,<br />

so soll das zuständige Ministerium, soweit das Interesse<br />

des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,<br />

Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften<br />

sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag<br />

die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes<br />

eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen<br />

gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile<br />

übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein<br />

oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im<br />

Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.<br />

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