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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

§ 41<br />

Folgen der Feststellung<br />

(1) Eine Feststellung nach § 40 Absatz 1 bis 4 hat erst dann Auswirkungen<br />

auf die Rechtsstellung der betroffenen Person, wenn sie unanfechtbar<br />

geworden ist.<br />

(2) Amts- oder Mitwirkungshandlungen der betroffenen Person, die<br />

vor der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ungültigkeit der<br />

Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit<br />

durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt. Wahlen des <strong>Landtag</strong>es<br />

oder der kommunalen Vertretung in der konstituierenden Sitzung sind<br />

auf Verlangen eines Mitgliedes zu wiederholen, wenn das Ergebnis der<br />

Wahlprüfung Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben<br />

kann; für alle anderen Beschlüsse gilt Satz 1 entsprechend.<br />

(3) Der <strong>Landtag</strong> kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder<br />

entscheiden, dass die betroffene Person bis zur Unanfechtbarkeit<br />

der Feststellung nicht an der Arbeit des <strong>Landtag</strong>es teilnehmen darf.<br />

Das Landesverfassungsgericht kann auf Antrag der oder des Betroffenen<br />

diesen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder auf<br />

Antrag von mindestens 15 Mitgliedern des <strong>Landtag</strong>es eine Anordnung<br />

nach Satz 1 treffen.<br />

(4) Wird eine Wahl im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt, bleiben<br />

die Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es oder der kommunalen Vertretung bis zur<br />

Wiederholungswahl im Amt. Gleiches gilt für Wahlkreisabgeordnete,<br />

wenn eine <strong>Landtag</strong>swahl in einem Wahlkreis für ungültig erklärt wird.<br />

§ 42<br />

Gerichtliche Entscheidung<br />

(1) Die Wahlprüfungsentscheidung nach § 40 ist der Person, die den<br />

Einspruch erhoben hat, und der Person, deren Wahl für ungültig erklärt<br />

ist, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Bei Kommunalwahlen ist sie zusätzlich<br />

der Rechtsaufsichtsbehörde zuzustellen.<br />

(2) Für die Anfechtung einer Wahlprüfungsentscheidung des <strong>Landtag</strong>es<br />

gelten die Vorschriften des Landesverfassungsgerichtsgesetzes.<br />

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