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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V<br />

Neunter Abschnitt:<br />

Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 9<br />

(Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von<br />

Landesgrundrechten)<br />

§ 58<br />

Beschwerdebefugnis<br />

(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem<br />

seiner in den Artikeln 6 bis 10 der Landesverfassung gewährten<br />

Grundrechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht<br />

erheben.<br />

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde<br />

erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben<br />

werden. Das Landesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung<br />

des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort<br />

entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem<br />

Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde,<br />

falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.<br />

(3) Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit eine Zuständigkeit des<br />

Bundesverfassungsgerichts gegeben ist.<br />

§ 59<br />

Frist<br />

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats einzulegen. Die<br />

Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger<br />

Form abgefaßten Entscheidung.<br />

§ 60<br />

Begründung der Beschwerde<br />

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein<br />

soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde,<br />

durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.<br />

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