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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Abgeordnetengesetz<br />

§ 32<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im<br />

Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei<br />

öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.<br />

Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich eine entsprechende<br />

Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen<br />

Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des<br />

Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer<br />

Weise beteiligt ist.<br />

(2) Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gilt<br />

auch das Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen<br />

oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital)<br />

sich zu mehr als 50 v. H. in öffentlicher Hand befindet oder die zu<br />

mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.<br />

(3) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb<br />

des öffentlichen Dienstes sind Einkünfte aus selbständiger und<br />

nichtselbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb und aus der<br />

Land- und Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nicht<br />

selbstständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den<br />

anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres,<br />

geteilt durch zwölf Kalendermonate.<br />

(4) Rentenansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind nur Ansprüche<br />

aus Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus einer<br />

zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen<br />

Dienstes. Der Umfang ihrer Anrechnung ergibt sich aus den für die Beamten<br />

des Landes jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften.<br />

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