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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Verfassung des Landes <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

(2) Land, Gemeinden und Kreise wirken darauf hin, dass für Kinder<br />

und Jugendliche Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen.<br />

(3) Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen<br />

und seelischen Entwicklung zu schützen.<br />

(4) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten, deren Ausgestaltung<br />

die Persönlichkeit fördert und ihren wachsenden Fähigkeiten und<br />

Bedürfnissen zu selbstständigem Handeln entspricht. Land, Gemeinden<br />

und Kreise fördern die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an<br />

der Gesellschaft.<br />

Artikel 15<br />

(Schulwesen)<br />

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.<br />

(2) Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und<br />

vielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine Schulpflicht.<br />

(3) Die Durchlässigkeit der Bildungsgänge wird gewährleistet. Für die<br />

Aufnahme an weiterführende Schulen sind außer dem Willen der Eltern<br />

nur Begabung und Leistung des Schülers maßgebend.<br />

(4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien<br />

Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der<br />

Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen<br />

Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu<br />

tragen.<br />

(5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen<br />

der Schüler, Eltern und Lehrer.<br />

(6) Das Nähere regelt das Gesetz.<br />

15

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