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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

(3) Verpflichtungsermächtigungen können bei anderen Titeln in Anspruch<br />

genommen werden, wenn die Ausgaben dieser Titel deckungsfähig<br />

sind.<br />

(4) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt<br />

sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.<br />

§ 21<br />

Wegfall- und Umwandlungsvermerke<br />

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen,<br />

soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht<br />

mehr benötigt werden.<br />

(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie<br />

in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer<br />

niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umgewandelt<br />

werden können.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />

§ 22<br />

Sperrvermerk<br />

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet<br />

oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden<br />

sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes<br />

gilt für Verpflichtungsermächtigungen sowie für Planstellen und<br />

Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen. In Ausnahmefällen<br />

kann durch Sperrvermerk, der auch die Zuständigkeit für dessen Aufhebung<br />

enthält, bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben,<br />

die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen oder die<br />

Besetzung von Planstellen und Stellen der vorherigen Zustimmung<br />

(Einwilligung) des <strong>Landtag</strong>s oder des Finanzausschusses des <strong>Landtag</strong>s<br />

bedarf.<br />

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